Auswirkungen der Corona-Verordnung - Inkrafttreten der 3G-Regel für Sportangebote in geschlossenen Räumen
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister
Auswirkungen der Corona-Verordnung - Inkrafttreten der 3G-Regel für Sportangebote in geschlossenen Räumen
Grundsätzlich sieht die Corona-Verordnung jetzt drei Warnstufen auf der Grundlage der bekannten Inzidenz („Neuinfizierte“), der Hospitalisierung (belegte Krankenhausbetten) und der Intensivbettenauslastung als Leitindikatoren vor. Um eine Warnstufe zu „erreichen“ müssen die Werte von zwei der drei Leitindikatoren erfüllt sein. Aktuell sind erfreulicherweise die Hospitalisierung und die Intensivbettenauslastung noch vergleichsweise entspannt.
§ 8 der Corona-Vorordnung sieht jedoch auch Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete vor, wenn in einem Landkreis, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ mehr als 50 beträgt.
Die Regelungen des § 8 greifen und u.a. gemäß § 8 Absatz 1, Ziffer 5 ist „die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen“ beschränkt auf geimpfte, genesene und getestete Personen (3G-Regel). Somit müssen die Trainer/innen und Sportler/innen für die Teilnahme am Spiel- oder Trainingsbetrieb in den Sporthallen gemäß § 8 Absatz 4 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen aktuellen Nachweis über eine negative Testung vorlegen. Die Sportvereine als verantwortliche Betreiber des Sportangebotes müssen diese Nachweise lt. Verordnung auch „aktiv einfordern“. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist diesen Personen der Zutritt zu verweigern.
Gemäß § 8 Absatz 6 gelten diese Regelungen „nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts regelmäßig getestet werden“. Diese können somit ohne einen entsprechenden Nachweis am Trainings- oder Spielbetrieb teilnehmen.
Carsten Meyer
Gemeinde Bad Essen
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