Satzung
Satzung des TuS Bad Essen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr ............................... 2
§ 2 Zweck des Vereins ................................................................................................... 2
§ 3 Gemeinnützigkeit .................................................................................................... 2
§ 4 Verbandsmitgliedschaften...................................................................................... 3
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft ....................................................................................... 3
§ 6 Arten der Mitgliedschaft.......................................................................................... 3
§ 7 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder ............................................. 4
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft .............................................................................. 4
§ 9 Ausschluss aus dem Verein ................................................................................... 5
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins .............................................................................. 5
§ 11 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug..................................................................... 6
§ 12 Die Vereinsorgane.................................................................................................. 6
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand........................................................................... 6
§ 14 Der Gesamtvorstand............................................................................................... 7
§ 15 Abteilungen – Abteilungsleiter.............................................................................. 7
§ 16 Die ordentliche Mitgliederversammlung ............................................................. 8
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ......................................................... 8
§ 18 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ................................................... 9
§ 19 Kassenprüfer ......................................................................................................... 9
§ 20 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit... 9
§ 21 Vereinsordnung..................................................................................................... 10
§ 22 Haftung des Vereins ............................................................................................. 10
§ 23 Datenschutz im Verein.......................................................................................... 10
§ 24 Auflösung............................................................................................................... 11
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung..................................................................................... 11
Satzung des TuS Bad Essen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Jahr 1896 gegründete Verein führt den Namen TuS Bad Essen von 1896
e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 49152 Bad Essen, Aßbruchweg 18 und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 159 eingetragen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit und Breitensports.
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport und
Vereinsveranstaltungen.
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen.
f) Aus und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern und Helfern.
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport und Spielgemeinschaften.
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung, körperlich
seelischer und geistigen Wohlbefinden.
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein
gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender
Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen – wirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied im Kreis- und Landessportbund Niedersachsen.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände, denen er angeschlossen ist als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand
den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen. Dieses kann nur mit
Zustimmung des entsprechenden Fachvorstandes erfolgen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können nur natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon
abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
Lastschriftverfahren oder vom Vorstand festgelegtes Sonderzahlungsverfahren zu
halten. Dieses ist primär eine Regelung für bestehende Zahlungsweisen.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem / den
gesetzlichen Vertreter / n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für
die Beitragsschuld ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet
werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitglieder
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitglieder
- und oder juristische Personen
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen
der bestehenden Ordnung nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen
können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die
sportlichen Angebote des Vereins nicht. Das Teilnahmerecht an den Abteilungs- und
der Hauptversammlung kann den passiven Mitgliedern nicht versagt werden.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht das volle
Stimmrecht zu. Sie werden von den einzelnen Abteilungen und/oder Vorstand
vorgeschlagen und per Beschluss - durch einfache Mehrheit von der –
Mitgliederversammlung gewählt. Gewählten Ehrenmitglieder ist es möglich
Leitungsfunktionen in Vorstand und Abteilungen zu übernehmen.
§ 7 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im
Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht
persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter
wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 16. Lebensjahr üben ihre
Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind
dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung wird jedoch weiterhin durch die gesetzlichen Vertreter
wahrgenommen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (in schriftlicher Form)
- durch Tod
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9)
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des jeweiligen Jahres
unter Einhaltung einer Kündigungszeit von 3 Monaten, zum Jahresende erfolgen.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände und
oder Kleidung des Vereins sind umgehend (1 Woche) an den entsprechenden
Abteilungsleiter herauszugeben. Sollte dieses nicht erfolgen, so ist der Vorstand
berechtigt dieses auf dem Rechtsweg einzutreiben. Besonders bei
mannschaftsspielenden Mitgliedern ist die Spielerfreigabe zu verweigern, wenn
oben genannte Bedingungen nicht erfüllt sind. Dem austretenden Mitglied steht
kein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge zu.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele
zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen.
7) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied schriftlich
Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben, die endgültig entscheidet
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelung dieser Satzung, sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen
und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu
leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach
sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis 500 €
- Befristeter Ausschluss vom Training
3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen
zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5) Der Vorstand kann Vereinsstrafen festsetzen. Es finden § 9 Anwendung.
§ 11 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren erhoben werden.
2) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, erfolgt in einer Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes. Die Höhe der Aufnahmegebühr
und die abteilungsspezifischen Beiträge werden mit den Abteilungsleitern
beschlossen. Die Kosten einer Abteilung und/oder des Vereins müssen durch die
Höhe der Beiträge gedeckt werden. In besonderen Situationen besteht die
Möglichkeit einmalige Zahlungen im laufenden Geschäftsjahr zu beschließen.
Beitragsveränderungen können rückwirkend mit dem 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres beschlossen werden.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindungen und
der Anschrift mitzuteilen. Teilt er diese nicht vor dem Einzugstermin der Beiträge
mit, gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten und Gebühren zu Lasten des
Mitgliedes.
4) Von den Mitgliedern des Vereins wird zum Fälligkeitstermin der Beitrag
eingezogen, ansonsten können bestehende Zahlungsvereinbarungen bis zum
Auslauf beibehalten werden.
5) Vorstands- und Ehrenmitglieder sowie Abteilungs- bzw. Übungsleiter in
ehrenamtlicher Tätigkeit, sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) Vorstandsmitglied für Internet und Organisation
e) Vorstandsmitglied für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder, des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in der
Regel einzeln.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung die „Blockwahl“ des
geschäftsführenden Vorstandes per Beschluss zulassen.
2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine
Geschäftsordnung geben.
5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn
sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden einberufen.
7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 14 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- dem Schriftführer
- den Abteilungsleitern
- dem dritten Vorsitzenden
- dem Sozialwart
- dem Jugendwart
2) Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventuelle Nachträge.
- Beschlüsse über Abteilungsgründungen oder Auflösungen
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
- sonstige Anträge der Abteilungen.
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder seines
Vertreters. Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, egal wie viele Vertreter des Gesamtvorstandsmitglieder
anwesend ist.
4) Der Gesamtvorstand trifft sich mindestens alle 3 Monate. Die Sitzungen werden
durch den 1.Vorsitzenden einberufen.
§ 15 Abteilungen – Abteilungsleiter
Der Gesamtvorstand kann jederzeit neue Abteilungen genehmigen, wenn hier für die
personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen und ein
angemessenes Interesse für die neue Sportart vorliegen.
Die Leiter der Abteilungen werden abteilungsintern gewählt. Es findet einmal jährlich
eine Abteilungsversammlung statt, die den Abteilungsleiter wählt. Die Amtsdauer ist
2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ihre Wahl bedarf der Zustimmung des
geschäftsführenden Vorstandes und muss in der Mitgliederversammlung im Rahmen
der Vorstandswahlen bestätigt werden. Jede Abteilung ist an diese Satzung und an
die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung und des
geschäftsführenden Vorstandes gebunden.
Eine eigene Kassenführung ist grundsätzlich untersagt. Verpflichtungen, die den
Verein besonders belasten bzw. über die Haushaltsansätze hinausgehen, können
nur vom geschäftsführenden Vorstand eingegangen bzw. genehmigt werden.
§ 16 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen durch Aushang und Presseveröffentlichung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende
Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
7) Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung
des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung, beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
beantragen, dass weiter Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind
den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist, durch Aushang zu vermitteln. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
zuständig.
1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte
3) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes/Gesamtvorstand
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
5) Wahl der Kassenprüfer
6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion
des Vereins.
7) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 18 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 16
entsprechend.
§ 19 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des geschäftsführenden
Vorstandes. Eine Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer zulässig. Nach
Beendigung der Amtszeit muss immer ein neuer Kassenprüfer durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden. Der wiedergewählte Kassenprüfer
scheidet nach der zweiten Amtsperiode automatisch aus.
3) Bei begründeten Verdachtsmomenten muss der geschäftsführende Vorstand, auf
Verlangen von 25,1 % der Mitglieder oder min. 100 ordentliche Mitglieder die
Kassenprüfer zur außerordentlichen Prüfung zulassen.
4) Sollten die Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung feststellen,
so ist innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung,
vom Vorstand einzuberufen.
5) Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Ansonsten ist von den Kassenprüfern,
spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung die Kasse, alle Konten, die
gesamten Buchungsunterlagen, Kreditverträge und sonstige Belege zu prüfen.
6) Alle von den Prüfern geprüften Dokumente sind zu signieren. Beide Prüfer
berichten auf der satzungsgemäßen Mitgliederversammlung nicht nur mündlich
sondern auch schriftlich in Form eines Berichtes der Versammlung. Bei Berichten
ohne Beanstandung, schlagen die Kassenprüfer die Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes vor.
§ 20 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt,
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und
Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die
Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeit für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und /
oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche
Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein und nach Freigabe durch den
geschäftsführenden Vorstand, entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter
haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch
Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
festsetzen.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
7) Personen, die den Verein in seinem steuerbegünstigten Bereich nebenberuflich
unterstützen, können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit als
„Ehrenamtspauschale“ erhalten. Die Vergütung bleibt bei dem Empfänger bis zu
einem Freibetrag in Hohe von 850,- EUR steuerfrei. Um angemessen zu sein, sollte
sich die Hohe der Vergütung höchstens an dem orientieren, was der Verein einem
Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hatte.
§ 21 Vereinsordnung
Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu
erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtliche Tätigkeit und Organ oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im
Jahr nicht übersteigt, haftet für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
23 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war oder die Mitgliedschaft erlischt.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit personenbezogene
Daten und Bilder zu veröffentlichen, sofern dieses im Aufnahmeantrag freigegeben
wurde. Die Daten dürfen nur zu vereinsbezogenen Zwecken veröffentlicht werden.
§ 24 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Fall der
Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen
an den Landessportbund Niedersachsen e, V, zu der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein. bzw. den
aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.07.2022
beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister zum 08.07.2022 in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Bad Essen, den 08.07.2022