Wegfall der Testpflicht bei erfolgter Booster-Impfung
Seit Samstag, den 04.12. entfällt die Testpflicht bei 2 G Plus nach einer Booster-Impfung . Hier die Hinweise der Landesregierung zur Kenntnis:
+++ Aktuell 03.12.2021 +++
Erleichterungen bei 2Gplus - Niedersachsen entbindet Personen mit vollständig abgeschlossener Impfserie und Auffrischungsimpfung ab Samstag von Testpflicht
Ab dem morgigen Samstag (4. Dezember) werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.
Für den Besuch der entsprechenden Einrichtungen ist für diese Personen dann lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass erforderlich. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt. Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche vorgenommen, bereits ab Samstag soll die Befreiung von der Testpflicht für Personen mit erfolgter Auffrischungsimpfung aber möglichst im ganzen Land umgesetzt werden. Verstöße gegen die Testpflicht im Sinne der aktuell gültigen Verordnung werden bei Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung zunächst geduldet.
Niedersachsen reagiert mit der neuen Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Corona-Virus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist. Darüber hinaus soll die Regelung dazu beitragen, die stark beanspruchten Testkapazitäten zu entlasten. An den Testpflichten für vollständig geimpfte Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ändert sich einstweilen nichts. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des vollständigen Impfschutzes.
Die Auffrischungsimpfungen werden im digitalen Impfzertifikat der Covpass-App in der Regel als dritte Impfung hinterlegt, die Befreiung von der Testpflicht gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erfolgten Auffrischungsimpfung. Für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, ist die zweite Impfung maßgeblich und gilt als Auffrischungsimpfung im Sinne der neuen Regelung. Dies gilt auch für genesene Personen, die bereits eine zweite Impfung erhalten haben. Personen, die nach der Genesung lediglich eine Impfdosis erhalten haben, gelten hingegen als vollständig geimpft und müssen sich auch weiterhin testen lassen, bevor sie Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen besuchen, für die die 2Gplus-Regelungen gelten.
Für den Nachweis über die Auffrischungsimpfung kann neben dem digitalen Impfzertifikat wie bisher auch der gelbe Impfpass verwendet werden.
Ergänzende Hinweise:
- Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung weiterhin einen negativen Testnachweis erbringen, da die entsprechende Vorgabe eine Bundesregelung nach dem Infektionsschutzgesetz, §28b, darstellt. Die Befreiung von der Testpflicht gilt also überall dort, wo die Niedersächsische Corona-Verordnung die 2Gplus-Regeln vorsieht, etwa im Bereich von Veranstaltungen, der Gastronomie oder der körpernahen Dienstleistungen.
- Personen, die eine vollständige Impfserie erhalten und sich anschließend dennoch mit dem Corona-Virus infiziert haben, sollen ihren Impfschutz nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sechs Monate nach der Infektion auffrischen lassen. Diese Personen sind daher nicht von der heute beschlossenen Befreiung von der Testpflicht umfasst und müssen sich einstweilen ebenfalls weiterhin testen lassen, sofern sie ihre Auffrischungsimpfung noch nicht erhalten haben.
Ab Samstag (11.12.2021) soll dann wieder eine neue Verordnung gelten. Die Verordnung soll am Freitag veröffentlicht werden. Bislang ist für den Sportbereich folgende Erleichterung für die 2 G Plus-Regelung vorgesehen:
- dem Hallensport soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Begrenzung auf 10 qm pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bliebe es dann bei 2G.“
- Aber Hinweis: Dies ist im Entwurf der Verordnung. Es kann durchaus noch Änderungen geben!